Unfallflucht – Gutachten zur Nichtbemerkbarkeit des Unfalls, Fahrerflucht ist nach §142 StGB ein Straftatbestand, nur ein Gutachten zur Nichtbemerkbarkeit kann Sie retten

Unfallflucht – Gutachten zur Nichtbemerkbarkeit des Unfalls

Fahrerflucht ist nach §142 StGB ein Straftatbestand, nur ein Gutachten zur Nichtbemerkbarkeit kann Sie retten

Schon leichte Berührungen beim Einparken oder Rangieren führen oft zu erheblichen Schäden an anderen Fahrzeugen oder Gegenständen. Verlässt der Fahrer des schädigenden Fahrzeugs den Unfallort ohne seine Personalien feststellen zu lassen, wird gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Unfallflucht nach § 142 Strafgesetzbuch (StGB) eingeleitet, wenn er als Unfallbeteiligter ermittelt werden kann.

Einem Beschuldigten drohen eine Geldstrafe und daneben ein Fahrverbot sowie sieben Punkte in Flensburg oder – je nach Höhe des verursachten Fremdschadens –  sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis. Der Verfolgungseifer der Justiz ist bei diesem Delikt hoch. Entlastende Umstände werden oftmals übersehen. Die Einlassung des Beschuldigten, er habe den Unfall nicht wahrgenommen, wird häufig als bloße Schutzbehauptung abgetan. Zeugenaussagen über Unfallgeräusche oder Aufschaukeln der Fahrzeuge werden unkritisch zur Entkräftung dieser Einlassung herangezogen. Gerichtliche Sachverständigengutachten zur Wahrnehmbarkeit einer Kollision sind oft für eine beweissichere  juristische Verwertung nicht zu gebrauchen, da sie einen wichtigen Teilbereich außer Acht lassen: Die individuelle Wahrnehmbarkeit der Kollision für den Schädiger im konkreten Fall. Es wird dann übersehen, dass eine unfallanalytische und medizinische Begutachtung durchzuführen wäre.    

Für einen Beschuldigten ist es daher wichtig, sich rechtzeitig an einen Strafverteidiger zu wenden. Dieser wird sich die Situation aus der Sicht des Beschuldigten schildern lassen und sich durch Auswertung der Ermittlungsakte zunächst einen Überblick über die Beweislage verschaffen.

Entscheidend ist die Bemerkbarkeit der Kollision für den Schädiger

Manchmal wird sich dann schon die Frage stellen, ob der Fremdschaden überhaupt oder in der angegebenen Höhe dem Fahrzeug des Beschuldigten zugeordnet werden kann (Kompatibilität). Von zentraler Bedeutung für die Strafbarkeit ist häufig auch die Bemerkbarkeit der Kollision für den Schädiger. Irrte dieser sich nämlich über die Tatsache, dass sich ein Unfall ereignet hat, darf er mangels Vorsatz nach § 16 Abs. 1 StGB nicht bestraft werden. Die Unkenntnis vom Unfall darf allerdings nicht auf Fahrlässigkeit zurückzuführen sein. 

Anknüpfungspunkte für eine fehlende Bemerkbarkeit müssen daher von der Verteidigung des Betroffenen umfassend vorgetragen werden. Insbesondere werden hier in der Regel sämtliche kollisionsfremden Einflüsse auf den Fahrer vorzutragen sein. Besonders ist dabei darauf zu achten, dass sich ein Gutachten zur Frage der Möglichkeit zur Wahrnehmung einer Fahrzeugkollision nicht bloß – wie üblich – am Idealbild des „durchschnittlich orientierten Fahrzeugführers“ orientiert. Das notwendige Sachverständigengutachten taugt nur dann zur juristischen Aufklärung, wenn die individuelle Wahrnehmungsfähigkeit des beschuldigten beziehungsweise angeklagten Fahrzeugführers Berücksichtigung findet. Oftmals werden jedoch rein unfallanalytische Sachverständigengutachten erstellt, die sich ausschließlich des modifizierten „Welther-Schemas“ bedienen. Auf der Basis von durchgeführten Versuchen erfolgt dabei eine Einordnung von PKW-Unfällen in vier Kollisionskategorien. Die Wahrnehmbarkeit leichter Fahrzeugkollisionen wird dabei hinsichtlich der haptischen, akustischen und visuellen Wahrnehmbarkeit beurteilt. Nach diesem Schema kann mit höchstmöglicher Objektivität von einem technischen Sachverständigen beurteilt werden, ob der zur Diskussion stehende leichte PKW-Unfall für den Fahrer wahrnehmbar war oder nicht. Was in so einem Gutachten zumeist allerdings nicht zum Tragen kommt, ist die individuelle Wahrnehmbarkeit des Unfallereignisses, welche von der körperlichen und geistigen Konstitution des Betroffenen zum Unfallzeitpunkt, seiner Fähigkeit zur Sinneswahrnehmung und seiner Fähigkeit zur bewussten Zuordnung dieser Sinneswahrnehmung  zu einem Kollisionsgeschehen abhängt. 

Die Wahrnehmung kann zum Unfallzeitpunkt beeinträchtigt sein

Eine Rolle spielen kann hier beispielsweise die selektive Wahrnehmung, also eine individuelle Beeinträchtigung des Gehörsinns durch interne oder externe Einflüsse oder ein Abgelenktsein im Zeitpunkt des Unfallereignisses. Zur selektiven Wahrnehmung ist grundsätzlich zu sagen, dass der Mensch nicht das sogenannte Multitasking beherrscht. War seine Konzentration auf einen Vorgang fokussiert, so mindert das seine Fähigkeit, ein anderes Ereignis gleichermaßen wahrzunehmen. Das Gutachten muss daher bei Unfallfluchtfragestellungen in einem interdisziplinären Ansatz sowohl unfallanalytische als auch medizinische und psychologische Umstände berücksichtigen. Wenn im Ergebnis nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der konkrete Fahrzeugführer im konkreten Fall das Unfallereignis als solches wahrnehmen und identifizieren konnte oder es auch wahrgenommen hat, ist er vom Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort freizusprechen.

Fehlt der notwendige Bezug zu den individuellen Bedingungen der Wahrnehmbarkeit in einem von der Justiz bereits erstellten Gutachten, wird die Verteidigung je nach Lage des Verfahrens – in Fällen der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ist das erhebliche Interesse des Betroffenen an einer möglichst schnellen Rückerlangung des Führerscheins im Auge zu behalten – zur Entlastung des Mandanten ein interdisziplinäres biomechanisches Gutachten in Auftrag geben oder einen entsprechenden Beweisantrag anbringen.

Haben die zur Entlastung des Beschuldigten beziehungsweise Angeklagten vorgetragenen Einflüsse auf dessen  individuelle Wahrnehmbarkeit einen medizinischen oder auch psychologischen Hintergrund, muss auch das Risiko bedacht werden, dass dieser Vortrag unter Umständen behördliche Fahreignungszweifel nach §§ 2 Abs.4, Abs. 8, § 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 3 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) nach sich ziehen kann. Daher sollte die Verteidigung von vorneherein durch die Vorlage von Belegen Vorsorge treffen, aus denen sich ergibt, dass hinsichtlich einer möglichen Leistungseinschränkung Abhilfe geschaffen wurde.
 

 “Wenn nicht zweifelsfrei feststeht, dass der konkrete Fahrzeugführer das konkrete Unfallereignis als solches wahrnehmen und identifizieren konnte, ist er vom Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort freizusprechen.”