Biomechanisches Gutachten zur Verletzungsschwere nach einem Verkehrsunfall

Mit einem biomechanischen Gutachten können Sie die Verletzungsschwere nach einem Verkehrsunfall richtig bewerten lassen. Das Gutachten wird von einem erfahrenen Gutachter erstellt, der sich auf Unfallrekonstruktion spezialisiert hat. Mit dem Gutachten können Sie Klarheit über die Schwere der Verletzungen gewinnen und Schadensersatzansprüche geltend machen.

Biomechanische Gutachten zur Verletzungsschwere nach einem Verkehrsunfall

Biomechanische Gutachten unterscheiden sich in Inhalt und Methode deutlich von medizinischen Gutachten (nach Goldsmith & Plunkett (2004) Biomechanical analysis of the causes of traumatic brain injury in infants and children. The American Journal of Forsenic Medicine and Pathology): Der Biomechaniker konstruiert oder nimmt ein bestimmtes System an, ermittelt dessen physikalische und geometrischen Eigenschaften, verwendet eine spezifische und quantifizierbare Eingabe (Belastung) und bestimmt dann die Ausgabe unter Zuhilfenahme von experimentellen, analytischen und numerischen Methoden. Der Mediziner sieht das Endprodukt als Symptome und verlässt sich zur Diagnose und Behandlung in erster Linie auf Erfahrung und beobachtete Fälle. Ein Biomechaniker beschreibt einen kontinuierlichen Weg von der Ursache zum Effekt indem er die Naturgesetze benutzt, die spezifischen Verletzungsmechanismen ermittelt und die zugrundeliegende mechanische Ursache entweder bestätigt oder widerlegt.

Mit einem biomechanischen Gutachten können Sie die Verletzungsschwere nach einem Verkehrsunfall feststellen lassen.

Das Gutachten analysiert die Auswirkungen des Unfalls auf Ihren Körper und beurteilt, inwieweit Sie sich noch weiterhin schonen müssen. Gerade nach schweren Unfällen ist es wichtig, die Verletzungen richtig einschätzen zu lassen.

Mit einem biomechanischen Gutachten haben Sie die Sicherheit, dass Sie keine unnötigen Risiken eingehen.

biomechanisches Gutachten zur Verletzungsschwere nach einem Verkehrsunfall

HWS-Verletzung und die Harmlosigkeitsgrenze

Das HWS Schleudertrauma ist ein Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule. Er entsteht durch eine plötzliche, unvorhersehbare Bewegung des Kopfes nach vorne und hinten, die zu einer Verletzung der Bandscheiben und der Wirbelkörper führen kann. Symptome sind starke Schmerzen im Nacken- und Schulterbereich, Muskelschwäche, Kribbeln oder Taubheit in Armen und Beinen sowie Übelkeit und Erbrechen. Die Therapie besteht in der Regel aus einer langfristigen Physiotherapie und Krankengymnastik.

Vor dem Hintergrund eines allgemein weit verbreiteten, fehlenden Unrechtsbewusstseins im Hinblick auf den Versicherungsbetrug wird der Verletzungstyp des Schleudertrauma`s” in vielen Fällen dazu herangezogen, um bei einem unverschuldeten Unfall oder bereits bei einem der
Verärgerung dienenden Vorfall Schadensersatz geltend zu machen (Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Behandlungskosten etc.).
Allein durch eine medizinische Befunderhebung ist es in den meisten Fällen nicht möglich abzuklären, ob ein geltend gemachtes HWS-Schleudertrauma, insbesondere leichterer Art, tatsächlich unfallbedingt eingetreten ist. 

Die Diagnose des behandelnden Arztes kann sich meist nur auf vornehmliche subjektive Angaben des Patienten stützen, die für sich gesehen oder hinsichtlich der Kausalität nicht nachprüfbar sind, gegenwärtig auch nicht durch moderne Diagnoseverfahren wie z. B. die Computer- oder Kernspintomographie. 

Somit können ohne besonderes Risiko Beschwerden nur vorgetäuscht werden oder ggf. bewusst oder unbewusst auf das Unfallereignis projekziert werden.

Ob durch das Unfallgeschehen eine adäquate unphysiogische Belastung der Halswirbelsäule in Betracht kommt, kann
nur durch eine eingehende biomechanische Bewertung des Unfallgeschehens, die allerdings kaum Aufgabe des behandelnden Arztes sein kann, aufgeklärt werden, d.h. sowohl physikalische als auch medizinische Unfallparameter müssen bei der Beurteilung des konkreten Einzelfalles bewertet werden. Auch wenn hinsichtlich der Toleranzgrenzen noch vieles zu erforschen ist, kann doch bei vorsichtiger, mit Sicherheitszuschlägen versehener Anwendung gegenwärtig verfügbarer biomechanischer Forschungsergebnisse durchaus beurteilt werden, ob die adäquaten Voraussetzungen vorgelegen haben, dass überhaupt ein HWS-Schleudertrauma eingetreten sein konnte. Für die hier analysierten Gutachtensfälle
kamen wir zu folgenden Ergebnissen: In 84 % der Fälle konnte kein HWS-Schleudertrauma eingetreten sein, bei 10 % war es nicht ausschließbar, aber sehr unwahrscheinlich, bei 6 % war es möglich. 

Biomechanische Gutachten

Biomechanische bzw. verletzungsmechanische Gutachten untersuchen die Belastung und die daraus resultierenden, meist unkontrollierten Bewegungen von Insassen bei Verkehrsunfällen.

Der Unfallanalytiker rekonstruiert den Unfall und stellt die Belastungen und Bewegungen dar. Anschließend ist eine sinnvolle Beurteilung durch ein fachmedizinisches Gutachten möglich. Dies entspricht der aktuellen Anforderung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VI ZR 235/07).

Durch einen Verkehrsunfall kann es zu schweren Verletzungen kommen.

Deshalb ist es wichtig,

dass die Verletzungsschwere schnell und zuverlässig festgestellt wird.

Die biomechanischen Gutachten (Teil I technische Teil) von unserem erfahrenen Team helfen Ihnen dabei. Wir untersuchen alle möglichen Verletzungen und erstellen ein Gutachten, welches Aufschluss über die Schwere der Verletzung gibt.

So können Sie schnell und unkompliziert Schadensersatz beantragen.

Kostenlose und unverbindliche Erstberatung ☎ 030- 55 57 18 29

Historie wissenschaftlicher HWS-Theorien

Seit den 50er Jahren, als Gay u. Abbott (1953) mit ihrem klassischen Aufsatz “Com mon whiplash injuries of the neck” auf steigende Verletztenzahlen bei zunehmen der Motorisierung reagierten, ist die Diskussion um die HWS Schleuderverletzung nicht zur Ruhe gekommen: Noch immer stehen sich kontrare Auffassungen gegenüber. So beharren die Vertreter der einen Richtung auf ihrer These, traumatologische Erfahrungen über Heilvorgange des Körpers mußten auch uneingeschränkt für die Halswirbelsaule (HWS) gelten, andere wiederum weisen auf die verschiedenen Möglichkeiten der Traumatisierung gerade des kompliziert aufgebauten Kopfge lenkbereichs hin und stutzen sich dabei auf entwicklungsgeschichtliche und bioky bemetische Argumente. Die Schwierigkeit, das eigentliche “Trauma” zu definieren, zeigte sich auch in der Vielfalt der Begriffe: HWS-Trauma, -zerrung, -distorsion, “neck sprain”, “whiplash injury”, “extension acceleration injury”, Peitschenschlagverletzung, Schnickverletzung, “coup de lapin”, “cervical neck strain”, zervikozephales Beschleunigungs trauma -alles Bezeichnungen für die indirekte Traumatisierung der Kopf-Hals-Region. Um die Schwierigkeiten einer Klassifizierung durch Symptome und klinische Befunde zu vermindem, schlug Erdmann (1973) eine nosologische Zuordnung über den zugrundeliegenden Unfallmechanismus vor: Für ihn war der Begriff “Schleuderverletzung” allein auf den Heckauffahrunfall anwendbar. Eine Eigentümlichkeit der beobachteten Unfallfolgen beschrieben bereits Gay u. Abbott (1953): Das häufige Auftreten pseudoneurasthenischer Syndrome veranlaßte sie, im Schleudertrauma eine “spezielle Verletzung der Personlichkeit” des Betroffenen zu vermuten. MacNab (1964) stellte kritisch fest, dass nach seinen eigenen Untersuchungen nur beim Heckauffahrunfall die Entwicklung einer “Nackenneurose” häufig zu beobachten sei, nicht jedoch bei Frontal-oder Seit-zu-Seit-Kollisionen.

Dies prägt bis heute die oberflächlich betrachtete juristische Harmlosigkeitsgrenze, ohne detaillierter den Kausalzusammenhang auftretender Beschwerden nach einem Verkehrsunfall  zu ergründen.

Wenn Sie nach einem Verkehrsunfall biomechanische Gutachten (Teil I technische Teil) zur Verletzungsschwere benötigen, sind Sie bei uns genau richtig. Wir erstellen Ihnen schnell und unkompliziert biomechanische Gutachten nach einem Unfall. Die Gutachten werden von ausgewiesenen Experten erstellt und berücksichtigen alle Faktoren, die für die Schadensbewertung von Bedeutung sind.

Beispiele fehlerbehafteter Rechtsprechung: Die Fehler wurden mittels Fettschrift  verdeutlicht und kursiv kommentiert.

OLG Hamm v. 23.06.2003:
Hat das erstinstanzliche Gericht den Beweis einer Primärverletzung in Form eines HWS-Syndroms nicht als erbracht angesehen, weil der Heckaufprall lediglich zu einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung zwischen 7 und 11 km/h geführt hat und der orthopädische Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Anspruchsteller keine HWS-Distorsion oder Bandscheibenvorfälle erlitten hat, dann werden Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen i.S.v. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht dadurch begründet, dass der erstbehandelnde Orthopäde eine starke Distorsion der Halswirbelsäule attestiert und ruhigstellende Maßnahmen und abschwellende Medikamente verordnet hat.

In der Praxis stellt sich immer wieder heraus, das Mediziner aufgrund von Bildern der Fahrzeugbeschädigungen eine unfallanalytische Kenngröße zur Bewertung heranziehen und diese -ohne Prüfung- unterstellen.

OLG Jena v. 13.01.2009:
Auch wenn nicht schematisch von einer sog. Harmlosigkeitsgrenze auszugehen ist, obliegt dem Geschädigten dennoch die volle Beweislast für die objektive Verursachung einer HWS-Distorsion durch den Unfall. Der Beweis ist nicht erbracht, wenn ein unfallanalytisches und biomechanisches Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis kommt, dass die Unfallbedingtheit zwar ohne weiteres möglich ist, jedoch auch andere Ursachen für die Beschwerden in Betracht kommen.

Der Nicht-Mediziner, welcher ohne individuelle Untersuchungen Diagnosen erstellt.

OLG Frankfurt am Main v. 01.04.2009:
Der Geschädigte, der einen Bandscheibenvorfall als Folge eines Auffahrunfalls behauptet, trägt für diesen unwahrscheinlichen Kausalzusammenhang die Beweislast.

So unwahrscheinlich es klingt, muss z.B. bei einem Auffahrunfall keine HWS Schädigung eintreten. Jedoch ist auch ein kleiner Anteil an Wirbelschäden im unterem Bereich fortwährend gegeben.

Mit einem biomechanischen Gutachten (Teil I technischer Teil) können Sie die Verletzungsschwere Ihres Unfalls dokumentieren und beweisen.

So haben Sie die besten Chancen auf Schadensersatz.

Gemäß § 404 (5) ZPO haben Sie die Möglichkeit über die Parteieneinigung einen Sachverständigen für das biomechanische Gutachten (Teil I- technischer Teil) vorzuschlagen.

☎ 030- 55 57 18 29

deutschlandweit -ohne Mehrkosten-

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mit Sachverstand