Schadensersatzansprüche bei einem PKW Fahrrad Unfall

Wenn der Radfahrer selbst Unfallopfer ist, kann er Schadensersatz verlangen, unter anderem Schadensersatz für ein beschädigtes Fahrrad und Schmerzensgeld. Die Geltendmachung erfolgt gegenüber dem Unfallgegner oder gegenüber der Haftpflichtversicherung des Fahrers.

Meist werden Schadensersatzansprüche abgewiesen oder heruntergespielt. Bei einem PKW Fahrrad Unfall ist ein Unfallrekonstruktionsgutachten mit Biomechanik der Verletzungen notwendig. Nur wenige Sachverständige haben hierfür eine solide Grundausbildung, um ein Gutachten zu Schadensersatzansprüchen bei einem PKW Fahrrad Unfall zu erstatten.

Fahrradfahrer sind die schutzlosesten Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr und werden mangels Knautschzone fast immer verletzt, nicht selten auch schwer, mitsamt monatelanger Schmerzen und Einschränkungen in der eigenen Lebensführung.


Doch während der Schädiger die Abwicklung des Fahrradunfalls seiner Kfz-Haftpflichtversicherung
übergeben kann, steht der einzelne, geschädigte Fahrradfahrer mit einem erheblichen Wissensdefizit der gegnerischen Versicherung gegenüber und
möchte eigentlich eine Selbstverständlichkeit erreichen: Kompensation für die erlittenen Schmerzen und Schäden.


Doch ob der Fahrradfahrer mit der Durchsetzung seiner Ansprüche erfolgreich ist, ist von seinem „Team“ abhängig.

Denn sind wir ehrlich: Fahrradunfälle sind anspruchsvoll und teilweise sehr aufwändig.


Zumeist gibt es durch rettende Ausweichbemühungen des Fahrradfahrers keine eindeutigen Kollisionsschäden, wodurch ein schwer aufklärbarer Unfallhergang vorliegen kann. In geschätzt 70% aller Fahrradunfälle wird deshalb ein Mitverschulden des geschädigten Fahrradfahrers eingewandt.
Hinzu kommt, dass der Fahrradfahrer fast immer verletzt wird, weshalb zusätzlich Schmerzensgeldansprüche ermittelt und durchgesetzt werden
müssen.


Damit sich der Fahrradfahrer gegen Kürzungen wehren und sein Schmerzensgeld überhaupt erst einmal ermitteln und durchsetzen kann, ist der Gang zum Anwalt der logisch erscheinende Schritt – denn bei einem unverschuldeten Fahrradunfall muss der Gegner die Anwaltskosten tragen.


Doch die Tücken stecken im Detail: die Vergütung
eines Anwalts hängt vom Gegenstandswert, also der
Höhe aller durchgesetzten Schäden, ab. Je höher der
Schaden, desto höher die Vergütung. Der Fahrradsachschaden ist zumeist viel geringer als ein PKWSachschaden und die Durchsetzung von kleinen und mittleren Schmerzensgeldansprüchen kann kaum
aufwändiger und damit wirtschaftlich unattraktiver
für eine konventionelle Kanzlei sein.
Deshalb gibt es fast keine Kanzleien, die sich ausschließlich auf Fahrradunfälle mit den vielen, rechtlichen Besonderheiten spezialisiert haben – mit
teilweise dramatischen Folgen.
Ein Beispiel: Ein Mandant hat bei einem Fahrradunfall eine
Gelenkfraktur erlitten und einen regionalen Anwalt aufgesucht, der von der gegnerischen Versicherung dann ein
Angebot zur Abfindung aller Ansprüche über 500,00 € vorgelegt bekommen und ohne jede weitere Aufklärung die
Unterzeichnung empfohlen hat. Der zustehende Schmerzensgeldanspruch liegt tatsächlich bei rund 5.000,00 –
7.500,00 €. Zusätzlich waren Langzeit- und Dauerschäden
überhaupt nicht aufgeklärt.
Neben der häufig fehlenden Spezialisierung auf die
„tückischen“ Personenschäden ist auch das Kostenrisiko für geschädigte Fahrradfahrer bei konventionellen Kanzleien unterschätzt: denn wird nur ein Teil
des Schmerzensgeldes gezahlt oder ist in rechtlicher
Hinsicht ein Mitverschulden zu berücksichtigen,
bleibt der Fahrradfahrer auf Anwaltskosten in schnell
dreistelliger Höhe sitzen.