Spurwechsel Unfall Wer hat Schuld?
Bei einem Unfall im Zusammenhang mit einem Spurwechsel haftet in der Regel derjenige Fahrer, der den Unfall verursacht hat. Dies kann der Fahrer sein, der die Spur gewechselt hat und dabei den anderen Verkehrsteilnehmer übersehen hat, oder der Fahrer, der auf der anderen Spur unterwegs war und nicht schnell genug reagieren konnte. Es kommt jedoch immer auf die genauen Umstände des Unfalls an, um die Haftung genau zu bestimmen. In manchen Fällen kann auch eine Teilschuld beider Fahrer vorliegen.
Nicht selten ist nach einem Spurwechsel die Schuldfrage unstreitig. Die Versicherung regulieren sehr gerne nach einem Spurwechselunfall mit einer 50/50 Haftungsqoute oder nach der sich dargestellten Schuldfrage. Sie sollten bereits im Vorfeld einen Sachverständigen für Unfallrekonstruktion nach einem Unfall mit Spurwechsel hinzuziehen, welcher anhand der Fahrzeugbeschädigungen die genaue Anstoßposition der Fahrzeuge bestimmen kann und darauf schließen kann, wer druch den Spurwechsel den Unfall verursacht hat.
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Im Falle eines Unfalls bei einem Spurwechsel wird die Haftung nach den Grundsätzen des Straßenverkehrsrechts beurteilt. Hierbei prüft der Sachverständige anhand von Kontaktspuren und der sich daraus ergebenen Anstoßkonfiguration, wer den Unfall verursacht hat und welche Umstände zu dem Unfall geführt haben. Wenn ein Fahrer gegen eine der oben genannten Regeln verstoßen hat, kann ihm eine Mitschuld an dem Unfall gegeben werden. In manchen Fällen kann auch eine Teilschuld beider Fahrer vorliegen. Die genaue Haftung hängt immer von den konkreten Umständen des Unfalls ab und muss im Einzelfall von einem Sachverständigen geprüft werden.
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bei einem Spurwechselunfall Klarheit zu verschaffen.
Spurwechsel sind ein häufiger Grund für Unfälle im Straßenverkehr.
Doch welche Regeln sind in dieser Situation zu beachten und welche Grundsätze gelten für die Haftung bei einem Unfall bei Spurwechsel?
Spurwechsel: Wer haftet bei einem Unfall?
Wer mit seinem Fahrzeug von einem Fahrstreifen zum anderen wechselt, muss mit besonderer Sorgfalt vorgehen, um andere Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden. Regelmäßig werden hierbei Fehler gemacht, so dass der Spurwechsel ein häufiger Grund für Unfälle im Straßenverkehr ist.
Die Schuldfrage bei einem Unfall bei einem Spurwechsel kann durch einen Sachverständigen geklärt werden.
Dieser benötigt sowohl Übersichtsaufnahmen der unfallbeteiligten Fahrzeuge,als auch Detailaufnahmen aller Unfallspuren.
Der Spurwechsel/ Fahrstreifenwechsel ist ein klassisches Beispiel für die Anwendung des sog. Beweises des ersten Anscheins. Hinter einem feststehenden oder bewiesenen Spurwechsel in engem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Auffahren tritt beispielsweise der gegen einen Auffahrenden sprechenden Anscheinsbeweis vollkommen zurück.
Nicht jede Situation ist eindeutig !!!
Besonders bei Fällen der erzwungenen Vorfahrt, welche bereits mit einem erhöhten Überschusstempo bei stockenden Verkehr, bestehen können, wird der Geschädigte zweimal bestraft. Er bleibt auf seine Kosten sitzen und haftet für den Schaden des Verursachers. Ein Bußgeldbescheid gibt es obendrauf.
Mit einer Kleinen Kollisionsanalyse kann der Beweis des ersten Anscheins bei einem Spurwechselunfall durch ein Gutachten eines Sachverständigen erschüttert werden.
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Besonders bei Spurwechselunfällen sind die Konstellationen des Geschehens so vielfältig, so dass die aufnehmende Polizei ausschließlich nach dem Bußgeldkatalog den Unfall beurteilt, als das die Umstände und Aussagen der Unfallbeteiligten ausgewertet werden.
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um den “Beweis des ersten Anscheins” zu erschüttern.
Der Spurwechsel darf nur vollzogen werden, wenn dabei keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet oder behindert werden. Wer hat Schuld, wenn es bei einem Spurwechsel zum Unfall kommt?
Kommt es beim Spurwechsel zum Unfall, ist dieser in aller Regel dem Verkehrsteilnehmer anzulasten, der die Spur gewechselt hat.
Doch welche Regeln sind zu beachten
und welche Grundsätze gelten für die Haftung bei einem Unfall bei Spurwechsel?
1. Regeln für den Fahrstreifenwechsel
Der Spurwechsel ist eine nicht ungefährliche Verkehrssituation, die einer besonderen Aufmerksamkeit des Fahrenden bedarf. Daher ist der Wechsel der Fahrspur in der Straßenverkehrsordnung auch ausdrücklich geregelt.
Es ist mit äußerster Sorgfalt vorzugehen: Der Spurwechsel darf nur erfolgen, wenn es die Verkehrssituation zulässt und die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Bei einem Spurwechsel sollten daher stets die folgenden vier Schritte eingehalten werden:
- Prüfen Sie frühzeitig vor einem Spurwechsel die Verkehrslage mithilfe der Innen- und Außenspiegel
- Besteht die Möglichkeit für einen Spurwechsel, setzen Sie zunächst den Blinker, um Ihre Abbiegeabsicht anzuzeigen
- Prüfen Sie erneut durch Blick in den Spiegel und Schulterblick, ob die Fahrbahn für den Spurwechsel frei ist
- Ist der Fahrstreifen frei, kann der Spurwechsel erfolgen.
2. Haftung für Verkehrsunfall beim Spurwechsel
Nicht selten wird die für den Spurwechsel erforderliche gesteigerte Sorgfalt missachtet und es wird versucht, den Fahrbahnwechsel zu erzwingen, so dass es zu Unfällen beim Spurwechsel kommt.
Grundsätzlich haftet bei einem Auffahrunfall bei einem Spurwechsel derjenige, der die Spur gewechselt hat. Denn beim Fahrstreifenwechsel gilt eine besondere Beweisregel, der sogenannte Beweis des ersten Anscheins. Dies ist eine von der Rechtsprechung entwickelte Beweiserleichterung bei Schadensersatzfällen. Danach gilt die Vermutung, dass derjenige den Unfall verursacht hat, der die Spur gewechselt hat.
Mithilfe einer Kleinen Kollisionsanalyse kann durch ein kleines technisches Gutachten durch einen Sachverständigen der Beweis des erstens Anscheins erschüttert werden.
Der Anscheinsbeweis greift aber nicht, wenn der Spurwechsler einen anderen Unfallverlauf beweisen kann, z. B. durch Zeugenaussagen.
Bei einem Auffahrunfall gilt dieser Grundsatz des Anscheinsbeweises zunächst zu Lasten des Auffahrenden: Bei Auffahrunfällen spricht der erste Anschein dafür, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft verursacht hat.
Hierfür kommen mehrere Ursachen in Betracht:
- fehlender Sicherheitsabstand
- Unaufmerksamkeit
- unangepasste Geschwindigkeit.
Dieser Grundsatz führt dann oft zu einer Alleinhaftung des Auffahrenden. Denn Fahrzeugführer sind verpflichtet, ihre Fahrweise so einzurichten, dass sie notfalls rechtzeitig anhalten können, wenn ein Hindernis auf der Fahrbahn auftaucht.
Anders zu beurteilen ist die Beweislage bei einem solchen Auffahrunfall, wenn als weiterer Umstand ein Spurwechsel hinzukommt:
In diesem Fall gilt der Anscheinsbeweis zu Lasten des Spurwechslers: Steht fest und ist bewiesen, dass sich ein Auffahrunfall in engem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Spurwechsel des Vorausfahrenden ereignet hat, tritt der gegen einen Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis zurück. Es haftet dann also regelmäßig nicht der Auffahrende, sondern derjenige, der die Spur gewechselt hat. Denkbar ist dann noch eine Teilschuld des Auffahrenden. Beispielsweise, wenn er plötzlich beschleunigt hat und das für den Spurwechsler nicht voraussehbar war. Diese Umstände muss der Spurwechsler aber beweisen und insoweit den Anscheinsbeweis entkräften.
Den Anscheinsbeweis zu widerlegen, ist nicht so einfach. Es ist zwar nicht erforderlich, einen konkreten Sachverhalt zu beweisen. Behauptungen ins Blaue hinein helfen aber nicht weiter; es müssen Umstände bewiesen werden, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Sachverhalts als der typische ergibt. Möglich ist dies z.B. durch eindeutige Zeugenaussagen.
3. Sonderfall Reißverschlussverfahren
Geschieht ein Unfall bei einem Spurwechsel in der Situation eines Reißverschlussverfahrens, stellt sich bei Rechtsstreitigkeiten regelmäßig die Frage, ob die Haftung hierbei anders zu beurteilen ist.
Das Reißverschlussverfahren ist eine besondere Regelung der Straßenverkehrsordnung für den Spurwechsel bei Fahrbahnverengungen.
Hieraus folgt, dass derjenige, der auf der befahrbaren Fahrbahn bzw. Zielspur fährt, das Einfädeln der Autofahrer von der endenden Fahrbahn ermöglichen muss. Wie bei einem Reißverschluss soll dies im Wechsel geschehen, so dass jeweils einem Spurwechsler das Einordnen ermöglicht wird, dann fährt wieder ein auf der Zielspur Fahrender usw.
Bei einer Kollision von einem die Spur wechselnden Fahrzeug mit einem auf der Zielspur fahrenden Fahrzeug ist die Haftungsfrage in mehreren Gerichtsentscheidungen beurteilt worden.
Zuletzt hatte hierzu das Oberlandesgericht München zu entscheiden. Der Fahrer eines Porsche wechselte auf einer Autobahn im Reißverschlussverfahren die Fahrbahn und bremste nach dem Spurwechsel bis zum Stillstand ab, so dass der nachfolgende LKW auf das Heck des Pkw auffuhr.
Zunächst verwies das OLG München (Urteil vom 21.4.2017, 10 U 4565/16) darauf, dass die Grundsätze des Anscheinsbeweises auch bei einem Unfall in Zusammenhang mit einem Reißverschlussverfahren gelten. Der Beweis des ersten Anscheins spricht also auch bei einem Unfall im Reisverschlussverfahren für eine Alleinhaftung desjenigen, der den Spurwechsel durchgeführt hat. Damit sprach der Anscheinsbeweis gegen den Porschefahrer als Spurwechsler.
Das OLG München führte weiter aus:
- Eine Mithaftung des Unfallgegners bei einem solchen Unfallszenario kommt in Betracht, wenn der Unfallgegner die Gefahr einer Kollision auf sich zukommen sehen musste und unfallverhütend hätte reagieren können.
- Die Beweislast hierfür trägt aber der Spurwechsler, eine automatische Mithaftung besteht nicht.
Der gegen den Porschefahrer als Spurwechsler sprechende Anscheinsbeweis konnte in diesem Verfahren aber nicht erschüttert werden, so dass es bei einer Alleinhaftung blieb.
Praxishinweis: Gerade im Zusammenhang mit einem Spurwechsel im Reißverschlussverfahren sind einige Unfallszenarien denkbar, bei denen den Auffahrenden die alleinige Schuld oder eine Mitschuld trifft, etwa wegen Unaufmerksamkeit oder fehlendem Sicherheitsabstand im Bereich der Fahrbahnverengung. Dennoch ist zu beachten, dass auch in diesen Fällen grundsätzlich der Spurwechsler als Unfallverursacher gilt und er für eine Entkräftung dieses Anscheinsbeweises die Beweislast trägt.
4. Auffahrunfall mit behauptetem Spurwechsel
Einen anderen Fall eines Auffahrunfalls auf einer Autobahn hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden (BGH, Urteil vom 13.12.2016 – VI ZR 32/16). Wie im vorgenannten Fall kam es zu einem Auffahrunfall auf der Autobahn. Allerdings blieb im Einzelnen streitig, wie es zum Unfall kam. Die Klägerin behauptete, der Beklagte sei ruckartig von der Überholspur auf die rechte Fahrspur gewechselt, so dass der Auffahrunfall für sie unvermeidbar war. Dagegen bestritt der Beklagte, die Spur gewechselt zu haben.
Kann in einer solchen Konstellation der Auffahrende den Spurwechsel des Vorausfahrenden nicht beweisen, so ist wieder der anfangs erläuterte Anscheinsbeweis zu Lasten des Auffahrenden maßgeblich: Als unstreitiger Sachverhalt bleibt allein der Auffahrunfall, der typischerweise auf einem Verschulden des Auffahrenden beruht. Der Vorausfahrende muss nicht bewiesen, dass ein Spurwechsel nicht stattgefunden hat; sein Bestreiten reicht. Kann der Auffahrende also einen Spurwechsel des Vorausfahrenden nicht beweisen, so verbleibt es nach dem BGH beim alleinigen Verschulden und damit der vollen Haftung des Auffahrenden.
5. Fazit
- Beim Spurwechsel gilt die besondere Sorgfaltspflicht nach § 7 Abs. 5 StVO. Wer diese außer Acht lässt, haftet bei einem Unfall regelmäßig allein.
- Denn bei einem Auffahrunfall mit Spurwechsel spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Spurwechsler den Unfall schuldhaft verursacht hat.
- Den Anscheinsbeweis kann der Spurwechsler nur entkräften, indem er die Schuld oder Mitschuld des Unfallgegners beweist.
- Bei einem Unfall mit nur behauptetem Spurwechsel trägt dagegen der Auffahrende die Beweislast für eine (Mit-)Schuld des Spurwechslers.
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